Das Ziel der Aufsichtsplicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend zustande kommen.
Sie beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw. letzten Kindes/Jugendlichen.
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten lässt. Dazu gehören:
Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.