Die Jugendverbandsarbeit bewegt sich in einem rechtlichen Kontext. Unterschiedliche Gesetze bestimmen die Regeln ihrer Ausgestaltung.
Die Bezeichnung KJHG steht für das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), in dem fast alle wesentlichen Regelungen zum Jugendhilferecht zusammengefasst sind. Wichtige Inhalte sind die Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Beratung in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten, Kindertageseinrichtungen und Hilfen zur Erziehung.
§ 1 KJHG
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und diese Pflicht steht vor allem anderem.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts beisteuern, insbesondere
Die Rechte von Jugendleitungen und Jugendlichen sind in nachfolgenen Gesetzen festgehalten.
Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche vor verschiedenen Gefährdungen, wie z.B. Gewalttaten, Alkohol, Nikotin, Drogen, Medien, Computerspiele, usw. schützen. Das Gesetz wird ständig erweitert und angepasst.
Das Jugendschutzgesetz besagt u. a.:
⇨ Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Einrichtungen, Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen
In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden oder Stellen das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Im Jugendschutzgesetz geht es um Alkoholausschank, Aufenthalt in Gaststätten, Verkauf von Tabakwaren, Rauchen in der Öffentlichkeit, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Discobesuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das Gesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.
Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben oder vorgeführt werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§§ 11-15 | §§ 16-21 | §§ 22-26 | §§ 27-41 |
⇨ Jugendarbeit | ⇨ Förderung der Erziehung in der Familie | ⇨ Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege | ⇨ Hilfen zur Erziehung |
⇨ Jugendsozialarbeit | ⇨ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | ||
⇨ Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz | ⇨ Hilfe für junge Volljährige | ||
⮚ Internationale Jugendarbeit | ⮚ Familienbildung | ⮚ Krippe | ⮚ Ambulante Erziehungshilfen |
⮚ Förderung der Jugendverbände | ⮚ Familienberatung | ⮚ Kindergarten | ⮚ Pflegefamilien |
⮚ Familienerholung | ⮚ Horte | ⮚ Heimerziehung | |
⮚ Trennungs- und Scheidungsberatung | ⮚ selbstorganisierte Gruppen |
Das Jugendbildungsgesetz regelt die Förderung der außerschulischen Jugendarbeit nach seinen gesetzlichen Vorgaben.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Träger der bei der Umsetzung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung und überträgt diese Aufgabe an den Landesjugendring Baden-Württemberg, Kreisjugendringe oder Stadtjugendringe.
⇨ Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten sowie mit Teilnehmern mit Behinderungen,
⇨ pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen,
⇨ Jugenderholungseinrichtungen (unter anderem Beschaffung, Ausrüstung und größere Reparaturen von Groß- und Gruppenzelten),
⇨ Lehrgänge für Jugendleiter,
⇨ Seminare der außerschulischen Jugendbildung,
⇨ praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung,
⇨ die Jugendarbeit in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit,
⇨ Leitungsaufgaben der Jugendverbände,
⇨ politische Bildungs- und die staatsbürgerliche Erziehungsarbeit des Rings politischer Jugend,
⇨ sonstige bedeutsame Maßnahmen.
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.
Träger der außerschulischen Jugendbildung haben ein Vorschlagsrecht für Jugendhilfe- und Landjugendhilfeausschüsse sowie das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit. Viele Förderungen setzen diese Anerkennung oft voraus.
Die Anerkennung als Träger der Kinder- und Jugendarbeit geht in Baden-Württemberg über zwei Wege.
Der erste ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Zuständig sind hier die örtlichen Einrichtungen das Jugendamt (Landkreis: Kreisjugendringe, Stadtkreis: Stadtjugendringe) oder für Träger, die in mehreren Landkreisen tätig sind, das Landesjugendamt (Landesjugendring
Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.
Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um junge Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz sowie vor Überforderungen und übermäßiger Belastung zu schützen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, ganz gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die Vollzeitschulpflicht wird von den Ländern geregelt. Sie beträgt neun oder zehn Schuljahre.
Alle Personen unter 15 Jahren sind Kinder und haben ein Beschäftigungsverbot. Wer das nicht beachtet, macht sich strafbar, da Kinderarbeit in Deutschland verboten ist und durch behördliche Kontrollen streng durchgesetzt wird. Auf den Jugendarbeitsschutz ist ganz besonders zu achten, da Kinder ein hohes Gesundheitsrisiko durch Überlastung mit sich tragen und in den meisten Fällen die Eltern für das Kind entscheiden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen (z.B. Beschäftigung innerhalb eines Schülerpraktikums).
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